Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

GFG 2026

§ 1 Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/1#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/1#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land Nordrhein-Westfalen im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/1#abs-3 (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) nach den §§ 2 bis 19.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/1#abs-4 (4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach den §§ 20 und 21 sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 22.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/1#abs-5 (5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/1#abs-6 (6) Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.

§ 2